Obst- und Gartenbaufreunde seit 11.04.2006 |  |  |  |  |
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Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
Satzung des Obst- und Gartenbauvereins 1948 Steindorf e. V.
§ 1 Name, Sitz, Gechäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Obst- und Gartenbauverein 1948 Steindorf e. V.".
- Er hat als Mitglied des Kreisverbandes Wetzlar zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege, seinen Sitz in 35579 Wetzlar Steindorf.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Obst- und Gartenbaues, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.
- Der Verein unterstüzt alle Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft zu schaffen und zu erhalten, den Naturschutz in der Gemarkung und im besiedelten Gebiet Steindorfs sowie die Verschönerung und Erneuerung des Wetzlarer Stadtteils Steindorf zu fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen und Körperschaften werden.
- Erlöschen der Mitgliedschaft.
- durch Austritt, der jederzeit erfolgen kann und dem Vorstand schriftlich zu erklären ist,
- durch förmliche Ausschliesung, die durch den Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgt und schriftlich mitzuteilen ist,
- durch Tod.
§ 4 Ehrungen
- Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Ehrenmitglieder sind von Beitragspflichten frei. Sie haben die Rechte wie ordentliche Mitglieder.
- Die Verleihung von Ehrennadeln erfolgt nach den Richtlinien des Landesverbandes Hessen zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Zusammensetzung und Aufgaben des vereins
- Der Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassierer
- Schriftführer
- dem erweiterten Vorstand
- 2. Kassierer
- 2. Schriftführer
- bis zu 6 Bereichsbetreuer
- Gerätewart
- Hüttenwart
- Doppelfunktionen mit Bereichsbetreuer, Gerätewart und Hüttenwart sind zulässig.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode vorzeitig aus, muß in der nächsten Mitgliederversammlung, für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes, eine Ersatzwahl erfolgen.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, im Sinne des § 26 des BGB, durch einen der beiden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
- Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Der Schriftführer führt den Schriftverkehr, führt die Protokolle aller Vorstandssitzungen sowie der Mitgliederversammlung und ist für deren Niederschrift verantwortlich.
- Der Kassierer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, Einziehung von Mitgliedsbeiträgen sowie der Erledigung von Zahlungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich angewiesen sein müssen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung bei Verstoß gegen das Vereinsinterresse seines Amtes enthoben werden. Erforderlich dazu sind 3/4 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Vor der Abstimmung ist der Betroffene zu hören.
§ 7 Verwaltung des Vereinsvermögens
- Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und beschließt die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu treffenden Maßnahmen.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung alljährlich Rechenschaft ab und läßt die Geschäftsführung durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Kassenprüfer nachprüfen.
- Die gleichzeitige Wiederwahl beider Kassenprüfer ist nicht zulässig.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) für das abgelaufene Geschäftsjahr ist vom Vorstand spätestens im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres einzuberufen. Über nachstehend aufgeführte Punkte soll eine Beratung und Beschlußfassung stattfinden.
- Jahresbericht durch den 1. Vorsitzenden
- Verlesung der Niederschrift durch den Schriftführer
- Rechnungsbericht durch den Kassierer
- Prüfungsbericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung wünschen.
- Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Die Einladung hierzu hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
- Wahlen werden geheim mittels Stimmzettel durchgeführt. Bei Zustimmung der Versammlungsteilnehmer kann durch Handzeichen abgestimmt werden.
- Jede formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
- Bei Abstimmung gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
- Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Einkunfte des Vereins
- Die Mittel des Vereins für die Erfüllung der Vereinszwecke werden durch die Mitglieder sowie aus freiwilligen Zuwendungen erbracht.
- Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie ist für alle Mitglieder gleich. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Während der Wehrdienstzeit und gleichgearteten Zeiten bleibt die Mitgliedschaft aufrecht erhalten. Eine Beitragszahlung in diesen Zeiten erfolgt auf freiwilliger Grundlage.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluß einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlußfassung darüber sind die Mitglieder unter Mitteilung des auflösungsgrundes mindestens 1 Monat vorher schriftlich einzuladen. Für den Auflösungsbeschluß ist eine 3/4 Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
§ 11 Rechtsansprüche
- Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein sowie bei Auflösung des Vereins keinerlei Rechtsansprüche auf das vereinsvermögen.
§ 12 Vereinsvermögen
- Das Vereinsvermögen ist bei der Auflösung oder Wegfall des seitherigen Zweckes des Vereins an die Stadt Wetzlar zu übertragen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen oder gleichgearteten Zwecken, nur im Stadtteil Steindorf, zu verwenden.
- Als Zweckvermögen im Sinne der gemeinnützigkeitsverordnung ist das gesamte Vermögen anzusehen, das den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins dient.
- Soll eine Satzungsbestimmung, die eine Vorraussetzung der Steuervergünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt oder gestrichen werden, so hat der verein diesen Beschluß unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen.
§ 13 Liquidation des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer die Liquidatoren.
Schlußbestimmung
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 12. Dezember 1992 beschlossen und hat mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar, am 09. November 1993, Gültigkeit. Jede frühere Satzung ist damit aufgehoben.
Der Verein, Obst- und Gartenbauverein 1948 Steindorf, ist heute unter Nr. 1385 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen worden.
35573 Wetzlar, den 09 November 1993
AMTSGERICHT
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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